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Für den Versteigerungsablauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden
Bestandteil der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im Flur des Versteigerungslokals aus. Sowohl durch die Teilnahme
an der Versteigerung als auch durch die Abgabe eines mündlichen, schriftlichen oder fernmündlichen
Gebotes erkennen Sie die nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen als allein verbindlich an.
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Die Auktion erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion
ungenannt bleiben. Die Ziffern in Klammern identifizieren den Auftraggeber. Der Versteigerer ist berechtigt,
auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig
für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt. Käufer und
Verkäufer können nach Abschluß der Auktion die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
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Die Gegenstände werden ohne jede Zusicherung von Eigenschaften und ohne jede Haftung für Mängel in dem
Zustand versteigert, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlages befinden. Die Sachen sind in der Regel gebraucht.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenen Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf Gefahr
des Interessenten geprüft werden. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne das der Versteigerer für
ihre Richtigkeit die Haftung übernimmt. Darüberhinaus haben die Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über
das Versteigerungsobjekt auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht
gefährdet wird. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen, sowie auch
mündlich abgegebene Erklärungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. Paragraph 459 ff BGB. Das gilt
insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Beschreibung, die grundsätzlich
als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können
Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden.
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Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke außerhalb der Reihenfolge zu versteigern
oder zurückzuziehen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wenn mehrere
Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist befugt,
den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes
Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zustand bestehen. Der Versteigerer kann
den Zuschlag - insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises - verweigern oder unter Vorbehalt der
Zustimmung des Kommittenten erteilen. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen,
bleibt der Bieter an sein Gebot für 4 Wochen vom Tag des Aufrufes an gebunden. Jedoch kann
dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit ohne Rückfrage an einen etwaigen Limitbieter/
Mehrbieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Vorbehaltzuschlages genügt die Absendung
der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
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Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit ihm gehen
Besitz und Gefahren an der versteigerten Sache unmittelbar an den Ersteigerer über; das Eigentum erst bei
vollständigem Zahlungseingang. Eine Haftung des Versteigerers verbleibt lediglich in Fällen grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatzes. Jeder Ersteigerer kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der
Versteigerer damit einverstanden erklärt, daß ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einem vom Bieter genannten
Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Kaufvertrages
die Mithaftung des Bieters bestehen. Jeder Zuschlag gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
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Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 19% erhoben, zzgl. der Versandspesen und etwaigen Versicherungskosten,
sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Höhe des Kaufpreises ist im Zweifel das
Versteigerungsprotokoll maßgebend.
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Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in deutscher Währung (Euro) an den Versteigerer unter Angabe
von Namen und Adresse zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände
sind sofort oder am ersten Werktag nach der Auktion abzunehmen. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe
von schriftlichen Geboten gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen
nach der Auktion noch als rechtzeitig. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist,
grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden
erfüllungshalber entgegengenommen; ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die
Ware wird in diesem Fall erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Wird der erworbene Gegenstand
ausnahmsweise der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt - insbesondere bei Scheckzahlung
- so erfolgt die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, und zwar in der
Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung,
Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die
durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
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Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des
Büros einer besonderen Nachprüfung oder eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
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Kaufverträge schriftlicher Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt sind,
konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen.
Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in
Rechnung gestellt.
Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versteigerung
im Büro vorsprechen und/oder eine ausreichende Sicherheit besitzen, da sonst die Ausführungen ihrer Aufträge
unterbleiben können.
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Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist
die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4% über
dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatzes zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben und
angenommen worden sind.
In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
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Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören
auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 9 sowie der Kostenaufwand
für die Rechtsverfolgung.
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Der Versteigerer kann jederzeit zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, so erlischt sein Erfüllungsanspruch.
Mit Zustellung des Schadensersatzverlangens beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm erteilten
Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, das Versteigerungsgut wiederzuversteigern und bei Nichtzuschlag
anschließend bestmöglich frei zu verkaufen oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers an
diesen herauszugeben/zurückzugeben. Der Käufer hat auch im Falle einer Wiederversteigerung Käufer und
Verkäufer-Provision des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 19% Aufgeld zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und 19% Entgeld zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer des seinerzeit ihm erteilten
Zuschlags zu tragen. Er hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung
nicht zugelassen.
Bei Berechnung des Schadens des Auftraggebers, den der Versteigerer für dessen Rechnung in eigenem
Namen geltend zu machen berechtigt ist, sind vorab abzusetzen eventuelle Transport-, Lager- und Lohnkosten
für die Zuziehung von Hilfskräften, die Insertionskosten und die Wiederverkaufs-Kommissionsprovision
des Versteigerers in Höhe von 19% der Zuschlagsumme zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
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Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu
erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
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Für den freien Verkauf gelten die oben dargestellten Bedingungen sinngemäß, wobei beim Zeitpunkt des
Zuschlages dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
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Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angaben von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
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In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - für jeden von ihm auch
ohne Verschulden verursachten Schaden.
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Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen
und einklagen. Erfüllungsort ist für beide Teile Cloppenburg.
Gerichtsstand ist Cloppenburg, wenn der Ersteigerer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Rechtsbeziehungen richten sich nicht nach deutschem Recht. Zusatzvereinbarungen und Veränderungen
bedürfen der Schriftform.
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Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung,
die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
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Cloppenburg, den 1. Januar 2009
Werner Meyer, öffentlich bestellter vereidigter Auktionator
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