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08.12.2011

Auktionshaus Dr. Lorenz & Meyer Max Paulus: Bertold Brecht Max Paulus: Emil Nolde Max Paulus: Max Beckmann Max Paulus: Lovis Corinth

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Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen

Für den Versteigerungsablauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im Flur des Versteigerungslokals aus. Sowohl durch die Teilnahme an der Versteigerung als auch durch die Abgabe eines mündlichen, schriftlichen oder fernmündlichen Gebotes erkennen Sie die nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen als allein verbindlich an.
1 Die Auktion erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben. Die Ziffern in Klammern identifizieren den Auftraggeber. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt. Käufer und Verkäufer können nach Abschluß der Auktion die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
2 Die Gegenstände werden ohne jede Zusicherung von Eigenschaften und ohne jede Haftung für Mängel in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlages befinden. Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Sämtliche zur Versteigerung gelangenen Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne das der Versteigerer für ihre Richtigkeit die Haftung übernimmt. Darüberhinaus haben die Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsobjekt auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen, sowie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. Paragraph 459 ff BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Beschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden.
3 Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wenn mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zustand bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag - insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises - verweigern oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Kommittenten erteilen. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 4 Wochen vom Tag des Aufrufes an gebunden. Jedoch kann dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit ohne Rückfrage an einen etwaigen Limitbieter/ Mehrbieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Vorbehaltzuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
4 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit ihm gehen Besitz und Gefahren an der versteigerten Sache unmittelbar an den Ersteigerer über; das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Eine Haftung des Versteigerers verbleibt lediglich in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Jeder Ersteigerer kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, daß ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einem vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Kaufvertrages die Mithaftung des Bieters bestehen. Jeder Zuschlag gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
5 Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 19% erhoben, zzgl. der Versandspesen und etwaigen Versicherungskosten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Höhe des Kaufpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend.
6 Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in deutscher Währung (Euro) an den Versteigerer unter Angabe von Namen und Adresse zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder am ersten Werktag nach der Auktion abzunehmen. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe von schriftlichen Geboten gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen nach der Auktion noch als rechtzeitig. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen; ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Fall erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt - insbesondere bei Scheckzahlung - so erfolgt die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, und zwar in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
7 Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung oder eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten. Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
8 Kaufverträge schriftlicher Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt sind, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versteigerung im Büro vorsprechen und/oder eine ausreichende Sicherheit besitzen, da sonst die Ausführungen ihrer Aufträge unterbleiben können.
9 Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatzes zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben und angenommen worden sind.
In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10 Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 9 sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.
11 Der Versteigerer kann jederzeit zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so erlischt sein Erfüllungsanspruch.
Mit Zustellung des Schadensersatzverlangens beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm erteilten Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, das Versteigerungsgut wiederzuversteigern und bei Nichtzuschlag anschließend bestmöglich frei zu verkaufen oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben/zurückzugeben. Der Käufer hat auch im Falle einer Wiederversteigerung Käufer und Verkäufer-Provision des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 19% Aufgeld zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und 19% Entgeld zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer des seinerzeit ihm erteilten Zuschlags zu tragen. Er hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen.
Bei Berechnung des Schadens des Auftraggebers, den der Versteigerer für dessen Rechnung in eigenem Namen geltend zu machen berechtigt ist, sind vorab abzusetzen eventuelle Transport-, Lager- und Lohnkosten für die Zuziehung von Hilfskräften, die Insertionskosten und die Wiederverkaufs-Kommissionsprovision des Versteigerers in Höhe von 19% der Zuschlagsumme zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12 Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
13 Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
14 Für den freien Verkauf gelten die oben dargestellten Bedingungen sinngemäß, wobei beim Zeitpunkt des Zuschlages dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
15 Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angaben von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
16 In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - für jeden von ihm auch ohne Verschulden verursachten Schaden.
17 Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen. Erfüllungsort ist für beide Teile Cloppenburg.
Gerichtsstand ist Cloppenburg, wenn der Ersteigerer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Rechtsbeziehungen richten sich nicht nach deutschem Recht. Zusatzvereinbarungen und Veränderungen bedürfen der Schriftform.
18 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Cloppenburg, den 1. Januar 2009
Werner Meyer, öffentlich bestellter vereidigter Auktionator
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letzte Änderung:
18.03.2009
© 2009 by Jochen Wilberding • Jochen@Wilberding.de
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